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Die für das Tuning maßgeblichen Regelungen der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung:
StVZO § 18 (Zulassungspflichtigkeit):
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zugelassen sind.
StVZO § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis):
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die a) die Fahrzeugart geändert wird, b) eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, oder c) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn für die eingebauten Teile eine eigene deutsche oder EG-weite Betriebserlaubnis oder eine Bauartgenehmigung besteht, oder wenn die Teile in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs vorab eingetragen sind. Die Betriebserlaubnis kann vom Hersteller als Bauartgenehmigung mitgeliefert werden oder mit einem Gutachten vom zugelassenen Sachverständigen (TÜV, DEKRA u. a.) beantragt werden.
Beispiel: Die bekannten Unterbodenbeleuchtungen („Neons“) sind nach Auffassung der DEKRA nicht zulassungsfähig - auch wenn sie nur bei ausgeschalteter Zündung leuchten würden - da sie das Signalbild des Fahrzeugs verändern und andere Verkehrsteilnehmer irritieren.
StVZO § 22a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile):
Bestimmte Einrichtungen müssen immer in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: Reifen, Scheiben und Folien für Scheiben, Scheinwerfer, Leuchten u. a. Diese Fahrzeugteile dürfen zur Verwendung im öffentlichen Verkehr nur angeboten, veräußert oder erworben werden, wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
StVZO § 69a (Ordnungswidrigkeiten):
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Beschränkungen nicht beachtet. Einige Auszüge haben wir im Bußgeldbereich zusammengetragen.
Fazit: In der Regel gehört zu jedem selbst vorgenommenen Umbau eine Einzelabnahme beim Sachverständigen, um die Sicherheit im Verkehr zu gewährleisten. Um schon vorher sicher zu gehen, sollte man Fahrzeugteile mit ABE, also „Allgemeiner Betriebserlaubnis“ kaufen, aber auch Teile mit Teilegutachten sind eintragbar, allerdings muss der Umbau dann auch vom TÜV oder der DEKRA abgenommen werden, dies ist häufig bei Felgen, Fahrwerken und aufwändigen Stoßstangen der Fall. Anschließend wird der Fahrzeugbrief um die Erweiterungen ergänzt und alle Teile sind anschließend legal. Doch Vorsicht: Diese Eintragungen schützen nicht vor dem Zwang durch die Polizei, die Umbauten rückgängig zu machen. Zum Beispiel muss ein zu lauter Auspuff trotz Eintragung demontiert werden, da er die Umwelt belästigt und somit gegen den Lärmschutz verstößt.
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