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Probezeit für Fahranfänger |
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Probezeit für Fahranfänger
Beim Neuerwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG § 2a Abs. 1). Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit muss der Führerscheinneuling an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um 2 Jahre.
Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn man bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erlangt hat, wird für später zusätzlich erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit gefordert.
Verstoß Katalog A
Verstöße nach Katalog A sind solche, die andere Verkehrsteilnehmer direkt gefährden:
* Unfallflucht
* unterlassene Hilfeleistung
* fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
* Nötigung
* Gefährdung des Straßenverkehrs
* Trunkenheit
* Fahren unter Drogeneinfluss
* Fahren ohne Fahrerlaubnis
* Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener Fahrzeuge (beispielsweise ohne Betriebserlaubnis)
* verbotene Fahrgastbeförderung
* Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
* stark überhöhte Geschwindigkeit (ab 21 km/h Überschreitung)
* mangelnder Sicherheitsabstand
* falsches Überholen
* falsches Abbiegen
* unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren
* falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
* falsches Verhalten an Ampeln, am Stopp-Schild oder bei Haltzeichen von Polizeibeamten
* Missachten der Vorfahrtsregeln
Verstoß Katalog B
Verstöße nach Katalog B sind:
* Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
* Telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
* Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
* Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
* Kennzeichenmissbrauch
* ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer
* verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
* Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
* mit abgefahrenen Reifen fahren
* Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
* Behinderung von Beamten
In Österreich gibt es den Probeführerschein (§ 4 FSG, 8. Führerscheingesetz-Novelle), der für Fahranfänger auf zwei Jahre befristet besonders strenge Regelungen trifft.
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